Satzung der Deutsch-Polnischen Richtervereinigung

in der Fassung vom 09.10.2016

Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen Deutsch-Polnische Richtervereinigung. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und danach den Zusatz „e.V.” führen.

Der Verein hat seinen Sitz in Dresden. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Zweck des Vereins

Der Verein dient der Verständigung der deutschen und der polnischen Bürger und deren Integration in eine europäische Völkergemeinschaft auf der Grundlage eines demokratischen Staats- und Rechtswesens. Einer der Wege, dieses Ziel zu erreichen, führt über das wechselseitige Verständnis der Rechtssysteme und der Möglichkeit ihrer Weiterentwicklung im Sinne der Integration. Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte erfüllen eine wichtige Aufgabe in der Vermittlung von Recht auch der Allgemeinheit gegenüber. Diese steht im Zentrum der Aufgaben des Vereins. Der Satzungszweck soll demnach verwirklicht werden u.a. durch Zusammenkünfte und gemeinsame Veranstaltungen der deutschen und polnischen Mitglieder, die prinzipiell jedermann offenstehen.

 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.

Der Verein ist selbstlos; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Finanzen

Der Verein erhebt von seinen Mitgliedern und fördernden Mitgliedern Beiträge, über deren Höhe die Mitgliederversammlung beschließt.

Die Mitgliedsbeiträge sind monatlich zum 1. des Monats zu entrichten.

Erwerb der Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern und fördernden Mitgliedern.

Ordentliches Mitglied des Vereins können Richter und Richterinnen, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte werden, die bereit sind, sich für die Zwecke des Vereins einzusetzen.

Förderndes Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die den Vereinszweck unterstützen möchte, ohne eine ordentliche Mitgliedschaft zu erwerben.

Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Dieser entscheidet über die Aufnahme. Will er ablehnen, entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.

Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Verlust der Rechtsfähigkeit.

Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur mit einer Frist von einem Monat zum Ende jeden Quartals erklärt werden.

Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung bei vereinsschädigendem Verhalten oder aus einem sonstigen wichtigen Grund ausgeschlossen werden. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit nach vorheriger Anhörung des betroffenen Mitgliedes.

Ende der Mitgliedschaft in besonderen Fällen

(1) Unbeschadet der sonstigen Regelungen dieser Satzung endet die Mitgliedschaft in besonderen Fällen durch Feststellung und Beschluss des Vorstandes, ohne dass es der Mitwirkung der Mitgliederversammlung bedarf.

(2) Ein besonderer Fall ist gegeben, wenn

  1. a) das Mitglied trotz Fälligkeit des zu entrichtenden Mitgliedsbeitrages mit der Entrichtung des Beitrages für zwei Jahre im Verzuge ist und nach zweifacher Mahnung den Beitrag nicht entrichtet,
  2. b) das Mitglied unbekannt verzogen ist, so dass die Zustellung von Mahnungen über die Entrichtung fälliger Mitgliedsbeiträge unmöglich geworden ist.
  3. Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung beschließt über folgende Angelegenheiten:

– die Änderung der Satzung

– die Auflösung des Vereins

– die Aufnahme neuer Mitglieder nach Nummer 5 Absatz 4 Satz 2

– die Wahl und die Abberufung eines Mitglieds des Vorstandes

– den Kassenbericht des Kassierers

– die Entlastung des Vorstandes

– die Mitgliedsbeiträge

Ordentliche Mitgliederversammlungen sind mindestens einmal im Jahr vom Vorstand einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung.

Außerordentliche Versammlungen sind einzuberufen, wenn es der Vorstand für erforderlich hält oder wenn mindestens 30% der ordentlichen Mitglieder dies unter Angabe von Gründen schriftlich verlangen.

Mitgliederversammlungen leitet der Vorstandsvorsitzende oder im Falle seiner Verhinderung ein anderes Vorstandsmitglied oder ein von der Mitgliederversammlung zu wählender Versammlungsleiter.

Die Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn die Einberufung ordnungsgemäß und fristgemäß erfolgt ist.

Satzungsänderungen bedürfen zur Gültigkeit der Mehrheit von 3/4 der anwesenden Stimmen. Gleiches gilt, wenn die Auflösung des Vereins beschlossen werden soll. Satzungsänderungen sind nur zulässig, wenn sie vorher in der Tagesordnung angekündigt worden sind.

Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen. Dies hat der Protokollführer und der Versammlungsleiter zu unterschreiben.

Vorstand

Der Vorstandsvorsitzende vertritt den Verein allein. Der Kassier vertritt den Verein in Zahlungsangelegenheiten gegenüber den Banken in Hinblick auf Vereinskonten allein. Im Übrigen vertreten den Verein zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam.

Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und dem Kassierer, sowie zwei Beisitzern, wobei jedes der beiden Länder Polen und Deutschland mit mindestens zwei Vorstandsmitgliedern vertreten sein soll.

Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er hat folgende Aufgaben:

– Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlung

– Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung

– Verwaltung des Vereinsvermögens

– Aufnahme neuer Mitglieder

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt.

Mitglieder des Vorstandes können nur Mitglieder des Vereins sein. Der Vorstand bleibt nach Ablauf der Amtszeit solange im Amt, bis der neue Vorstand durch die Mitgliederversammlung bestimmt worden ist.

Der Vorstand tritt bei Bedarf zusammen. Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder gefasst. Beschlussfähigkeit liegt vorbei Anwesenheit der Mehrheit der Vorstandsmitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Beschlüsse sind zu protokollieren. Sie sind auch im Umlaufverfahren möglich.

Auflösung des Vereins, Beendigung aus anderen Gründen, Wegfall steuerbegünstigter Zwecke

Im Falle der Auflösung des Vereins sind der Vorstandsvorsitzende und sein Stellvertreter gemeinsam die vertretungsberechtigten Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen hierzu bestimmt.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Deutsch-Polnische Gesellschaft Sachsen - Gesellschaft für Sächsisch-Polnische Zusammenarbeit e. V., Sitz: Kraszewski-Museum, Nordstr. 28, 01099 Dresden, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

Satzungsänderungen aus anderen Gründen

Vom Registergericht oder vom Finanzamt verlangte Änderungen können vom Vorstandsvorsitzenden ohne Anhörung der Mitgliederversammlung vorgenommen werden. Insoweit wird der Vorstandsvorsitzende ausdrücklich bevollmächtigt.